Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Phoenix Personalmanagement GmbH besitzt die Erlaubnis gemäß Paragraph 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), erteilt von der Regionaldirektion Nord der Bundesagentur für Arbeit. Auf der Grundlage des AÜG stellen wir Ihnen unsere Mitarbeiter zur Verfügung. Soweit im Einzelfall keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen.

2. Durch den Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen unseren Mitarbeitern und dem Entleiher begründet. Überlassene Mitarbeiter sind nicht ermächtigt Vertragsänderungen zu vereinbaren. Gemäß Paragraph 12 AÜG bedarf ein Vertrag zur Arbeitnehmerüberlassung der Schriftform

3. Beim Einsatz unserer Mitarbeiter im Entleiherbetrieb, ist der Entleiher verpflichtet, die gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts einzuhalten. Er übernimmt es, die Mitarbeiter mit den Unfallverhütungsvorschriften am jeweiligen Arbeitsplatz vertraut zu machen und die erforderliche Sicherheitsausrüstung sowie Einrichtungen der Ersten Hilfe zur Verfügung zu stellen.

4. Unsere Mitarbeiter sind bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft versichert. Arbeitsunfälle unserer Mitarbeiter sind uns und der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft unverzüglich zu melden. Ferner hat der Entleiher der für seinen Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft den Unfall anzuzeigen.

5. Phoenix Personalmanagement GmbH stellt dem Entleiher sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche Qualifikation überprüfte Mitarbeiter zur Verfügung. Es obliegt dem Entleiher, sich selbst von der Eignung des ihm überlassenen Mitarbeiters zu überzeugen. Falls ihm die Leistungen nicht ausreichend erscheinen, und er uns innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme des Mitarbeiters davon verständigt, werden wir im Rahmen unserer Möglichkeiten eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen. Eine Verpflichtung zur Gestellung einer Ersatzkraft besteht nicht.

6. Während des Einsatzes beim Entleiher unterliegen unsere Mitarbeiter dessen Arbeitsanweisungen. Sie arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Mitarbeiter von Phoenix Personalmanagement GmbH sind vertraglich zu absoluter Verschwiegenheit über alle Geschäftsangelegenheiten des Entleihers verpflichtet. Ausländische Arbeitnehmer besitzen die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis.

7. Wird unseren Mitarbeitern der Umgang mit Geld oder sonstigen Wertsachen übertragen, bedarf dies unserer Genehmigung.Phoenix Personalmanagement GmbH übernimmt hierfür keine Haftung. Da der entsandte Mitarbeiter seine Tätigkeit unter Leitung und Aufsicht des Entleihers ausübt, haftetPhoenix Personalmanagement GmbH nicht für die Ausführung der Arbeiten, auch nicht für Schäden, die der Mitarbeiter hierbei verursacht.

8. Phoenix Personalmanagement GmbH verpflichtet sich, ihren Arbeitgeberpflichten nachzukommen, insbesondere sämtliche arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen zu erfüllen. 9. Bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände kannPhoenix Personalmanagement GmbH ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Wird der Betrieb des Entleihers bestreikt, werden wir von der Leistungspflicht befreit.

10. Phoenix Personalmanagement GmbH hat Anspruch auf eine Vermittlungsgebühr, wenn es während des Einsatzes des Zeitarbeitnehmers beim Entleiher oder im unmittelbaren Zusammenhang mit einem solchen Einsatz zu einem eigenständigen Arbeitsvertrag zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Entleiher kommt.

Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei direkter Übernahme des Zeitarbeitnehmers ohne vorherige Überlassung 2,5 Bruttomonatsgehälter. Im Übrigen beträgt die Vermittlungsprovision im Falle einer Übernahme innerhalb der ersten 3 Monate nach Beginn der Überlassung 2 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb des 4. bis 6. Monats nach Beginn der Überlassung 1 Bruttomonatsgehalt. Nach 9 Monaten Überlassung ist die Übernahme kostenfrei.



11. SchlägtPhoenix Personalmanagement GmbH einem Kunden auf dessen Anforderung eine(n) Mitarbeiter(in)/Bewerber(in) zur Besetzung einer Stelle vor und kommt es sodann zum Abschluss eines Arbeitsvertrages, handelt es sich um eine Direktvermittlung. Mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages wird eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 2,5 der Bruttomonatsgehälter fällig, die mit dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin vereinbart worden sind. Zu der Vermittlungsgebühr in dieser Höhe kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu. Abweichende Vereinbarungen sind möglich, bedürfen aber der Schriftform.

12. Grundlage unserer Rechnungen ist der vereinbarte Stundensatz zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der Stundensatz enthält Lohn und Lohnnebenkosten für den überlassenen Mitarbeiter. Die Stundensätze gelten, falls nicht anders vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Sonn- und Feiertage. Die Rechnungsstellung erfolgt 14-tägig. Die Rechnungen sind innerhalb von 7 Werktagen ohne jeglichen Abzug fällig.

13. Die regelmäßige Arbeitszeit entspricht der im Überlassungsvertrag vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. Der Entleiher verpflichtet sich, den Arbeitnehmer nur während der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit zu beschäftigen und im Falle von Mehrarbeit die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten. Mehrarbeit wird mit den folgenden Zuschlägen berechnet: Überstunden 25% Arbeitsstunden von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr 25% Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen 100% Beim Zusammentreffen verschiedener Zuschläge, wird jeweils nur der höhere Zuschlag berechnet. Wird von Montag bis Freitag an weniger als fünf Tagen gearbeitet, verringert sich die wöchentliche Arbeitszeit für die Überstundenberechnung entsprechend.

14. Der Entleiher ist verpflichtet, wöchentlich die geleisteten Arbeitsstunden auf den Tätigkeitsnachweisen unserer Mitarbeiter zu prüfen und durch Unterschrift und Stempel zu bestätigen.

15. Die Unwirksamkeit eines Teiles dieser Bedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.